(hrp) Der Kläger aus Frankfurt hatte im Dezember 1991 in Mettmann eine - zu stark überteuerte - Eigentumswohnung von 58,4 qm von der Firma Bast-Bau Betreuungs GmbH zu einem Kaufpreis von 325.350 DM erworben. Diese hatte ein Angebot zum Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht gegenüber dem Kläger abgegeben. Die von ihr aufgrund der erteilten Vollmacht mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der der Deutsche Bau- und Bodenbank AG, abgeschlossenen Darlehensverträge sind laut Landgericht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gem. § 134 BGB unwirksam. Der Hauptzweck der Geschäftsbesorgung sei vorliegend nicht die Wahrnehmung lediglich wirtschaftlicher Interessen des Klägers im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwertung des angeschafften Objektes, sondern auch dessen Vertretung im Rahmen der Finanzierung und Belastung des Objektes. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass auch die rechtliche Beratung in diesen Punkten ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsbesorgung und damit eine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes darstelle. Der Kläger hatte aus Kostengründen erstinstanzlich nur die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen von 51.147 Euro geltend gemacht. Konsequenz des Urteils ist jedoch auch, dass der Kläger wegen Unwirksamkeit der Darlehensverträge auch das jeweilige Restsaldo nicht zurückzahlen muss.
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