(Tilp Rechtsanwälte) Im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise und den öffentlichen Diskussionen um geschädigte Investoren, insbesondere Käufer von Zertifikaten wie die der mittlerweile insolventen US-Investmentbank Lehman Brothers, warnt Tilp Rechtsanwälte vor einer euphorischen Bewertung der Rechtslage, wie dies jüngst von einigen Rechtsanwaltskanzleien zu vernehmen war. Tilp vertritt gegenwärtig mehrere Dutzend geschädigte Zertifikateanleger im Fall Lehman Brothers und weitere private wie auch institutionelle Investoren im Fall Hypo Real Estate.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 21.03.2006, XI ZR 63/05) ergeben sich selbst bei Bestehen eines Beratungsvertrages „keine fortdauernden Überwachungs- und Beratungspflichten“ der Bank hinsichtlich der von ihr empfohlenen Wertpapiere, sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp. Wenn also beispielsweise die Dresdner Bank am Freitag (12. September) in einem internen Papier auf Basis der verfügbaren Informationen über die Bonitätseinstufung keinen Handlungsbedarf bei den Emissionen von Lehman Brothers sieht, die Investmentbank aber am nächsten Arbeitstag (15. September) bereits insolvent wird, ist nach Auffassung von Tilp äußerst zweifelhaft, inwiefern die Dresdner Bank hier tatsächlich falsch handelte. Zudem lenke diese Diskussion auch von der Tatsache ab, dass der deutlich größere Schaden für eine noch viel größere Zahl von Anlegern nicht in den Lehmann-Zertifikaten stecke, sondern in den inzwischen massenhaft durch Unterschreiten einer bestimmten Schwelle wertlosen Zertifikaten, sagt Tilp.
Ebenso fraglich sei es, ob Anleger tatsächlich über den Umstand aufgeklärt werden müssen, dass ein Emittent auch einmal pleite gehen kann. Andreas Tilp: „Über derartiges Allgemeinwissen muss seit dem so genannten Bond-Urteil des BGH (Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung augenscheinlich nicht aufgeklärt werden. Seit der Pleite der Argentinien-Anleihen wissen Anleger zudem, dass sogar ein Staat pleite gehen kann, nicht nur ein Emittent.“
Hingegen bietet das von Tilp Rechtsanwälte am 19.12.2006 erstrittene BGH-Urteil über verdeckte Zuwendungen beim Erwerb von Wertpapieren, den so genannten „kick-backs“, einen erfolgversprechenden Ansatz für geschädigten Anleger, weil es sich hierbei um einen generellen Ansatz handelt, der jenseits der stets erforderlichen Einzelfallprüfung liegt. Denn diese Zertifikate wurden über die klassischen Vertriebskanäle der Banken vertrieben, bei denen branchenüblich versteckte Vertriebsprovisionen flossen, über die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anleger hätten vorab aufgeklärt werden müssen. Nur so können laut BGH Anleger entscheiden, ob ihnen die Finanzprodukte aus sach- und personengerecht oder aus reinem Provisionsinteresse der Banken verkauft wurden.
Für diejenigen geschädigten Zertifikateinhaber, die aufgrund ihrer jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse von einer Rechtsverfolgung abgehalten werden, ist die Kanzlei Tilp Rechtsanwälte grundsätzlich bereit, die außergerichtliche Interessenswahrnehmung auf Wunsch des Geschädigten auf einer reinen Erfolgsbasis wahrzunehmen.
Weitere Informationen unter www.tilp.de.
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