(Instock) Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft müssen einem Aktionär den Schaden ersetzen, der darauf beruht, dass sie die Geschäftstätigkeit des Vorstands der AG nicht ordnungsgemäß überwacht haben (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23. 6. 2008 - I-9 U 22/08). Im Streitfall hatte der Vorsitzende des Aufsichtsrates einer Publikums-AG nicht beanstandet, dass Anlegergelder nicht in werthaltige Anlagen investiert, sondern für Provisionen, Repräsentationsaufwendungen und teure Leasingfahrzeuge verwendet wurden. Das Unternehmen ging in die Insolvenz. Der Aufsichtsratvorsitzende, so das Gericht, habe Nachforschungen bewusst unterlassen. Daher habe er zumindest einen bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger gehabt.









