(BGH) Machen die Vorstände einer Aktiengesellschaft auf einer Präsentationsveranstaltung zum Einwerben der Mittel für eine Kapitalerhöhung falsche Angaben zur Situation der Gesellschaft, haften sie den Kapitalanlegern gegenüber persönlich für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben. Im Streitfall hatten die beklagten Vorstände falsche Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft zum Teil auch unter Bezugnahme auf ein Prospekt gemacht und damit eine Reihe von Anlegern zum Erwerb von zum Teil großen Aktienpaketen veranlasst. Ein halbes Jahr später wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. Der BGH gab den Klagen der Kapitalanleger auf Schadensersatz für die von ihnen investierten Kapitalbeträge Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die Beklagten statt.
Die von einer aufklärungspflichtigen Person (Garant) gegebenen unrichtigen oder unvollständigen mündlichen Informationen sind diesen als ein Verschulden bei Vertragsschluss anzulasten. Dies rechtfertige sich aus der Inanspruchnahme eines "besonderen" persönlichen Vertrauens: Wenn schon ein durch einen Prospekt vermitteltes, typisiertes und anonymes Vertrauen des Anlageinteressenten eine persönliche Haftung begründe, müsse dies erst recht dann gelten, wenn Vorstände den Anlegern bei Anbahnung des Vertrags einen Prospekt oder sonstige Unterlagen mit der Autorität ihres Amts bzw. ihrer besonderen Sachkunde persönlich erläutern (BGH, Urteil v. 2. 6. 2008 - II ZR 210/06).
Der obige Text spiegelt die Meinung der jeweiligen Autoren wider. Instock übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schließt jegliche rechtliche oder sonstige Ansprüche aus.









