(Tilp Rechtsanwälte) Die 16. Handelskammer des Landgerichts München I hat die Commerzbank zur Rückzahlung von 360.000 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Hintergrund des Rechtsstreits waren drei Immobiliendarlehen, die die Commerzbank-Filiale München an die Klägerin herausreichte. Auf Wunsch der Klägerin wurden diese Darlehen vor Fälligkeit, also vorzeitig zurückbezahlt, weil das zugrundeliegende, als Sicherheit dienende Grundstück veräußert wurde. Auf den noch offenen Darlehensbetrag von rund 4 Millionen Euro verlangte die Commerzbank von der Klägerin daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung von 360.000 Euro, die diese zunächst auch bezahlte, obwohl der Grundstückserwerber bereit war, die laufenden Verträge zu übernehmen.
Die Klägerin machte durch den geplanten und später vollzogenen Verkauf des finanzierten Grundstücks ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Ablösung der Darlehen geltend und bot der Commerzbank den Grundstückserwerber als Ersatzkreditnehmer an, dessen Bonität zumindest gleich gut war. Dennoch beharrte die Bank auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, vermutlich deshalb, weil sie zusätzlich beim Erwerber des Grundstücks durch Neuabschlüsse höhere Zinssätze hätte durchsetzen können – und damit sogar doppelt profitiert hätte. Dass es der Bank dabei zumutbar war, die Darlehen mit diesem Ersatzkreditnehmer fortzuführen, ergab sich für das Gericht auch aus dem Umstand, dass die Bank mit diesem später ein neues Darlehen über 2 Millionen Euro abschloss.
Tilp-Rechtsanwalt Alexander Heinrich: „Das Urteil zeigt allen Darlehensnehmern: Sofern ein Ersatzkreditnehmer von zumindest gleich guter Bonität vorhanden ist und der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags nachweisen kann, hat die finanzierende Bank keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.“
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