(Tilp Rechtsanwälte) Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg (Az.: 3 O 98/08) hat die Leimener HDV Heidelberger Vermögensverwaltung GmbH dazu verurteilt, einer Mandantin von Tilp Rechtsanwälte Schadenersatz in Höhe von rund 58.000 Euro zu leisten.
Die HDV war für die Tilp-Mandantin tätig und schloss mit ihr einen Vermögensverwaltungsvertrag, der folgende Klausel enthielt: „Der Depotverwalter kann von Dritten, z.B. den Konten führenden Instituten, Anteile von durch diese berechnete Vergütungen erhalten, Gebührenrückvergütungen oder sog. („Kick Backs“). Diese Gebührenrückvergütungen werden entgegen den gesetzlichen Regelungen nicht an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern sollen bei dem Depotverwalter als zusätzliche Vergütung verbleiben. Diese Rückvergütung kann bis zu 100 % der von Dritten dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Vergütungen betragen. Einzelheiten von Gebührenrückvergütungsvereinbarungen kann der Auftraggeber bei dem Depotverwalter anfragen“.
Das Heidelberger Landgericht entschied nun, dass diese Klausel nicht der strengen Aufklärungspflicht über die „Höhe der Rückvergütungen“ genüge, die der Bundesgerichtshof in seinem von der Kanzlei Tilp erstrittenen Urteil vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) aufstellte. Entscheidend sei, dass sich der Anleger einen Begriff von der „genauen Höhe“ der Rückvergütungen machen könne, so das Urteil der Richter.
Rechtsanwalt Alexander Heinrich, der das Urteil erstritt, sagt: „Soweit ersichtlich, ist dies das erste Urteil, in welchem eine Klausel, in der schonungslos sogar mitgeteilt wird, dass der Vermögensverwalter quasi alles als Kickback zurückerhalten kann, als unzureichend qualifiziert wird“.
„Gemessen an der Transparenz oben zitierter Klausel können die Ausführungen in der aktuellen Bankbroschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ (Stand Juni 2007) des Bank-Verlag Medien, Köln, nur als intransparent und damit erst recht als unzureichend bezeichnet werden“, ergänzt Rechtsanwalt Andreas Tilp.
Dort heißt es in der vergleichbaren „Generalklausel“ in Ziffer E 3: „Zahlungen Dritter an die Bank“ wie folgt: „Im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Wertpapiergeschäfte kommt es regelmäßig zu Geldzahlungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen...durch Dritte an Ihre Bank. Beispiele für Geldzahlungen sind...Vergütungen von Emittenten in Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten...oder Anleihen. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei Ihrer depotführenden Bank.“
Somit kann aus Sicht von Tilp Rechtsanwälte festgestellt werden, dass nach den Maßstäben des LG Heidelberg sämtliche Aufklärungsbroschüren des Bank-Verlages, welche in textidentischer Form nicht nur von den deutschen Geschäftsbanken sondern auch von den Genossenschaftsbanken und den Sparkassen verwendet werden, nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über Kickback-Zahlungen genügen.
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