(NWB) Ein Aktionär kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er eine unberechtigte Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft erhebt, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (13. 1. 2009 - 5 U 183/07). Im entschiedenen Fall hielt der Kläger als Kleinaktionär 47 Aktien mit einem damaligen Börsenwert von 12 Euro pro Stück an einer AG, die im Immobiliengeschäft tätig ist. Auf einer Hauptversammlung im Mai 2007 widersprach er einer geplanten Kapitalerhöhung, die gleichwohl beschlossen wurde. Er reichte deshalb eine Anfechtungsklage ein, mit der er unter anderem die Nichtigkeitserklärung der Kapitalerhöhung erreichen wollte. Die beklagte AG erhob gleichzeitig Widerklage, mit der sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers beantragte. Infolge der Anfechtungsklage wurde die Kapitalerhöhung zunächst nicht eingetragen. Das Gericht sah das Verhalten des Klägers als sittenwidrig an, weil die Anfechtungsklage allein mit dem Ziel geführt worden sei, die AG in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der Kläger keinen Anspruch erheben konnte.
Nach Auffassung des Gerichtes war es dem Kläger in der Hauptversammlung darum gegangen, Bezugsrechte für neue Aktien der AG zu erhalten, was aber nicht gelungen sei, weil die Hauptaktionärin nicht auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet habe. Die Erhebung der Anfechtungsklage sei aus diesem Blickwinkel als ein weiterer Versuch zu werten, auf die AG Druck auszuüben, um die Bezugsrechte doch noch zu erhalten. Der Kläger hatte im Zeitraum 2005 bis 2007 insgesamt 15 aktienrechtliche Verfahren betrieben, von denen elf durch Vergleich beendet wurden. Diese Zahlen deuteten darauf hin, so die Richter, dass der Kläger planmäßig Einkünfte aus aktienrechtlichen Anfechtungsklagen beziehe.
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