(KWAG) Erwerben Eheleute nacheinander Anteile an einem Fonds, reicht die einmalige Übergabe des Emissionsprospektes an einen der beiden Eheleute nicht aus. Dies entschied jetzt das Landgericht Essen (19 O 190/10) für einen Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds. Dem Kläger wurde Schadensersatz zugesprochen. „Dieses Urteil hilft allen Anlegern, die in Lebensgemeinschaft leben, jeder Partner aber für sich Anlagen gezeichnet hat. Der Begründung, dass die Prospektübergabe gegenüber einem der Lebensgefährten ausreicht, kann nach dem Landgericht Essen so nicht mehr gefolgt werden und ist nicht stichhaltig“, sagt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG, die den Anleger vertritt.
Häufig zeichnen Lebenspartner die gleiche Anlage kurz nacheinander gemäß folgendem Schema: Zunächst kauft der erste Lebensgefährte einen Fonds und erhält hierzu einen entsprechenden Emissionsprospekt. Ein paar Monate später möchte der Partner nachziehen und erwirbt denselben Fonds. Der Emissionsprospekt wird dabei nicht erneut übergeben. Entwickelt sich der Fonds nicht positiv, kommt es mit der Frage nach Rückabwicklung häufig zur Forderung von Schadensersatzansprüchen. Die Frage ist dabei, ob dem Anleger der Fondsprospekt rechtzeitig übergeben worden war. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Übergabe zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht ausreicht. So haben viele Anlageberater die Strategie entwickelt, im Gericht zu behaupten, der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden, nämlich an den Lebenspartner.
In diesem aktuellen Fall zeichnete das Anlegerehepaar den geschlossenen Fonds Dubai Select Immobilienfonds GmbH & Co. KG und erhält nun die Zeichnungssummer plus Zinsen zurück. Das Landgericht Essen entschied mit Urteil vom 11.01.2011, dass eine Übergabe an den Lebenspartner bei vorhergegangener Zeichnung nicht ausreicht.
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