(Jens Graf Rechtsanwälte) Mit dem Landgericht Essen hat am 28.08.2008 ein weiteres Gericht die Commerzbank verurteilt, an Mandanten der Rechtsanwälte Jens Graf (Düsseldorf), die die Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gezeichnet hatte, 83.534 Euro zu zahlen. Daneben wurde die Bank verpflichtet, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Zinszahlungen an das Finanzamt zu erstatten. Zudem erfolgte die Feststellung, dass weiter entstehender Schaden zu ersetzen ist.
Auch dieses Gericht machte der Beklagten zum Vorwurf, ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt zu haben, indem sie nicht auf den Umfang der an sie fließenden Provisionen hinwies. Die erforderlichen Angaben ließen sich den Prospekten VIP 3 und VIP 4 nicht entnehmen, so dass dahinstehen konnte, ob und wann sie der Kundschaft vorgelegen haben. Zur Annahme einer Beratungssituation gelangte die Entscheidung schon nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien. Einmal mehr bedurfte es nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme. Viele Mandanten teilen die Erfahrung, dass Fondsprospekte, wenn überhaupt, frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden.
Mit dem Urteil verbessern sich die Erfolgsaussichten in VIP–Verfahren ein weiteres Mal signifikant. Jens Graf Rechtsanwälte rät daher seinen Mandanten, sobald wie möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sie erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Denn die Zeit drängt. Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken, Sparkassen und freie Berater könnten zum 31.12.2008 verjähren. Nachdem die Commerzbank ihren bis zum 30.06.2008 befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht verlängert hat, dürfte klar geworden sein, dass mit einem freiwilligen Einlenken nicht gerechnet werden kann.
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